Heidenfeld
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Röthlein
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Hirschfeld
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Bebauungsplan Röthlein

A Planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen



A1 Art und Maß der Nutzung, Abstandsflächen, Bauweise

  1. In den WAb-Gebieten ist die gem. §4 Abs.2 Ziffer 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften) gem. §1 Abs.5 i.V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig und damit nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
  2. In den WAb-Gebieten sind die gem. §4 Abs.3 Ziffer 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) gem. §1 Abs.6 Ziffer 1 BauNVO nicht zulässig und damit nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
  3. Die Geschoßhöhe der Gebäude darf max. 2,80m - gemessen zwischen Oberkante-Rohfußboden übereinander liegender Stockwerke - betragen.
  4. Je Wohngebäude sind max. zwei Wohneinheiten - unter Beachtung des erforderlichen Stellplatznachweises - zulässig.
  5. Die Bestimmungen über die Abstandsflächen gem. Art.6 Abs.4 und 5 BayBO sind Bestandteil des Bebauungsplans.
  6. Die Grundstückgröße hat mindestens 450 m² zu betragen.



A2 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen

  1. Für die erste Wohneinheit sind mind. 2 Stellplätze, für jede weitere Wohneinheit mind. 1 zusätzlicher Stellplatz zu errichten.
  2. Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Sie sind – unbeachtlich der Baulinien - mit einem Stauraum von mind. 5,0m, max. 9,0m zu errichten



A3 Dächer und Dachaufbauten

  1. Gebäude: Satteldach, 46°-53
    Garagen Satteldach, 46°-53°
  2. Auf benachbarten Grundstücken aneinandergebaute Garagen sind in einheitlicher Ausführung – insbesondere Dachneigung – zu errichten, wobei die zuerst genehmigte bzw. errichtete Garage die Gestaltung vorgibt. Eine Abweichung der Dachneigung des in baulicher Verbindung mit der Garage stehenden Wohnhauses ist dabei unbeachtlich.
  3. Dachgauben dürfen einzeln eine Breite von 1,5 m, die Gesamtsumme der Einzelgaubenbreiten 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Der Abstand zum Ortgang muss mind. 1,5m betragen. Alle Gauben eines Gebäudes sind in Form, Farbe und Material gleichartig auszuführen.
  4. Dacheindeckungen sind mit naturroten Ziegeln bzw. Betondachsteinen - ausgenommen Photovoltaikziegel - auszuführen. Bei Dächern von Wintergärten ist Glas zulässig.
  5. Dachüberstände an Haupt- und Nebengebäuden dürfen max. 60 cm betragen.
  6. Ist die Firstrichtung für die Garagen festgesetzt ( ) gilt die weitere Festsetzung der Firstrichtung ( ) nur für das Hauptgebäude. Soweit keine separate Firstrichtung für die Garagen festgesetzt ist, gilt die vorgeschriebene Firstrichtung sowohl für die Hauptgebäude als auch für die Garagen.



A4 Außenwände

  1. Fassadenverkleidungen aus Faserzement-, Kunststoff-, Klinkerplatten oder Fliesen sowie auffällige Putzstrukturen sind unzulässig. Die Fassadenfarbe ist in gedeckten Farben abzutönen



A5 Sockel, Kniestock

  1. Die Sockelhöhe (OK-Erdgeschoß-Rohfußboden) darf, gemessen in Gebäudemitte, max. 0,50m - bezogen auf die Oberkante der angrenzenden Erschließungsfläche - nicht überschreiten.
  2. Liegt das natürliche Gelände des Baugrundstücks unter OK-Erschließungsfläche, so ist die Fläche zwischen Erschließungsfläche und Gebäude soweit aufzufüllen, daß die OK-Erdgeschoß-Rohfußboden höchstens 0,5m über dem neu aufgeschütteten Gelände liegt.
  3. Kniestöcke sind bis zu einer Höhe von 50cm - gemessen auf der Außenseite der Außenwand, zwischen OK-Dachgeschoß-Rohfußboden und UK-Sparren - allgemein zulässig.



A6 Einfriedungen

  1. Als Einfriedung zu den Erschließungsflächen sind nur Mauern, Holzwände und Staketenzäune von max. 1,80m zulässig.
  2. Sockel für Zäune dürfen eine Höhe von max. 30cm nicht überschreiten.
  3. Auf den zwischen den Baugrundstücken verlaufenden Grundstücksgrenzen (seitlich, rückwärtig) ist die Einfriedungsart freigestellt. Die Einfriedungsart ist je Grundstücksseite einheitlich auszuführen.



A7 Werbeanlagen, Fernsehantennen

  1. Werbeanlagen, Hinweisschilder etc. sind in Werkstoff, Größe, Form und Farbe dem kleinteiligen Aufbau der Fassaden anzupassen. Unzulässig sind:
    • Werbeanlagen außerhalb der Stätten der Leistung
    • Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht
    • Werbung oberhalb der Fensterbrüstung des 1.OG, bzw. bei eingesch. Gebäuden oberhalb der Traufe
  2. Das Anbringen von Automaten ist unzulässig.
  3. Satellitenempfangsanlagen sind grundsätzlich so aufzustellen, daß sie vom öffentlichen Strassenraum aus nicht sichtbar sind. Ist dies nicht möglich, so sind diese Anlagen auf dem Dach zu montieren und im Farbton der Dachdeckung zu gestalten.



A8 Grünordnung

  1. Auf den privaten Grundstücksflächen sind je 200 m² unbebauter Fläche nach freier Standortwahl mind. ein hochstämmiger Obstbaum oder mind. ein Laubbaum 2. Ordnung sowie mind. 10 Sträucher zu pflanzen. Die Hausvorflächen sind, soweit sie nicht als Zufahrt, Zuweg oder Stellplatz benötigt werden, einzugrünen.
  2. Die in der Breite z. T. variierenden öffentlichen Grünflächen sind – zum Ausgleich für den durch die Ausweisung des Baugebiets vorgenommenen Eingriff in Natur und Landschaft - durch Anpflanzen von landschaftlichen Heckenkomplexen, Baumgruppen und Obstbäumen sowie Ansaat von pflegeextensiven Kräuterwiesen vielfältig, landschaftsgerecht und ökologisch zu gestalten. Die angestrebte Gestaltung dieser öffentlichen Ortsrandeingrünungen ist zu gegebener Zeit in einem qualifizierten Bepflanzungsplan zu konkretisieren, der mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Dieser Plan ist von einem Fachmann, z. B. Garten- oder Landschaftsarchitekt, zu erstellen.
  3. Wenn auf den Baugrundstücken erhaltungswürdige Obstbäume stehen, sollten diese erhalten und während der Bauzeit gem. DIN 18920 vor Beschädigung geschützt werden, sofern sie nicht die Bebauung behindern.
  4. Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft – ist zum Ausgleich für den durch die Ausweisung des Baugebiets vorgenommenen Eingriff in Natur und Landschaft – eine kräuterreiche Wiese herzustellen, die mit Obst bzw. Wildobstbäumen, Hochstamm, 2x verschult, StU 8-10 cm, StH 1,80 – 2,00 m überstellt ist.
  5. Die Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens 2 Jahre nach Beginn der Erschließungsbauarbeiten abzuschließen. Sie sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.



A9 Regenwassernutzung und Versickerung

  1. Die Versiegelung der Freiflächen hat sich auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Zufahrten, Stellplätze, Wege etc. sind mit versickerungsgünstigen Belägen zu befestigen.



A10 Grundstückszufahrten

  1. Die Grundstückszufahrten sind an den im Plan besonders gekennzeichneten Stellen zu errichten. Sie dürfen eine Zufahrtsbreite von max. 6,0m nicht überschreiten.

 

B Hinweise

  1. Bei den im Plan dargestellten Baukörpern und Grundstücksgrenzen handelt es sich um unverbindliche Darstellungen.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Ableiten von Grund-, Quell-, Hausdränage- oder Dränwasser in die Kanalisation nicht zulässig ist.
  3. Zur Sanitärinstallation sollen wassersparende Armaturen verwendet werden.
  4. Elektrizitätsanlagen wie Kabelverteilerschränke der Elektroversorgungsunternehmen und der Telekom und Straßenbeleuchtungsschaltstellen sind in Absprache mit der Gemeindeverwaltung zu errichten.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass auftretende Funde von Bodenaltertümern - gem. den gesetzlichen Bestimmungen - unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Würzburg zu melden und die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort unverändert zu belassen sind.
  6. Für Regenwasserrückhaltungen werden 1,0m³ pro 100m² versiegelte Fläche empfohlen. Aufgespeichertes Oberflächenwasser sollte zur Gartenbewässerung verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, daß die Satzung des Zweckverbandes RMG, die AVB-Trinkwasser bzw. die DIN 1988 zu beachten ist.
  7. Solarkollektoren sollten als Gestaltungselemente (z. B. Dachüberstände, Gaubenbedachung, Brüstungselemente, Firstbetonung, Wechsel mit Dachflächenfenstern, Terrassenüberdachung, etc.) in die Gebäudefassade oder Dachfläche zu integriert, bzw. auf Nebengebäuden oder Garagen zusammengefasst werden.
  8. Es wird empfohlen, Fassaden und Einfriedungen sind an geeigneten Stellen zu beranken.
  9. Für die angestrebte Grundstücksbepflanzung sollten mind. 50% standortgerechte, heimische Laubgehölze aus folgender Gehölzauswahl Verwendung finden:
    Bäume 1. Ordnung:Winterlinde, Esche, Vogelkirsche, Spitzahorn, Stieleiche
    Bäume 2. Ordnung:Obstbäume in Sorten, Feldahorn, Hainbuche, Ebere, Mehlbeere
    Sträucher:Hasel, Eingriffliger Weißdorn, Roter Hartriegel, Schlehe, Wildrosen, Salweide, Kornelkirsche, Schwarzer, Holunder, Wolliger Schneeball, Liguster
  10. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bewirtschaftung der an das Baugebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen, insb. bei Gülledüngung, Pflanzenschutzmaßnahmen und Erntearbeiten gerechnet werden muss.


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